Hausbootferien und Entdeckungsreisen entlang des Doubs
Der Doubs entspringt in Mouthe, in unmittelbarer Nähe der Schweizer Grenze, in 937 Metern Seehöhe. Er zieht sich über eine Länge von 430 Kilometern dahin, und flieβt dann bei Verdun-sur-le-Doubs, im Departement Saône-et-Loire in die Saône. Auf diesen 430 Kilometern durchläuft der Fluss eine Vielzahl von Schleifen, und verfügt entlang seines gewundenen Laufes auch über zahlreiche Anlegestellen für den Bootstourismus und die Hausbootferien in Frankreich.
Die bedeutendsten Städte entlang des Doubs sind Pontarlier, Montbéliard, Besançon im Departement Doubs, und Dole im Jura.
Sie alle, und noch weitere Dörfer, bieten Flusskreuzfahrten an. Zur Besichtigung des Doubsfalles starten die Boote in Villers-le-Lac, einer Stadt, in der der Fluss die Grenze zwischen Frankreich und der Schweiz bildet, und erreichen den Fall nach nur wenigen Kilometern Fahrt. Von der Wasserfläche aus ist der Blick auf den Wasserfall mehr als nur beeindruckend.
Vorgaben für die Schifffahrt Der Doubs kann das ganze Jahr über befahren werden, auβer während der Hochwasserperiode, oder wenn die Kanäle aufgrund von Bauarbeiten geschlossen sind.
Gewisse Abschnitte verfügen nun über automatische Schleusen: der Betrieb dieser Schleusen bedarf einer einführenden Erklärung. Die automatischen Schleusen dürfen keinesfalls von Ruderbooten befahren werden; diese Boote dürfen gegen ausdrückliche Zustimmung der Behörden durch die bewachten Schleusen fahren.
Der Doubs ist durch zahlreiche Kanalabzweigungen (Rhein-Rhône-Kanal) unterbrochen. Dort findet man auch mehr Schleusen (38.50m). Die Durchfahrtshöhe liegt bei 3,50 Meter und der Tiefgang bei 1,80 Metern. Zugelassene Geschwindigkeit am Fluss: 10km/h, im Kanal: 6km/h.
Vorrang beim KreuzenDie Boote fahren auf der rechten Seite des Kanals, wie Autos auf einer Straβe, die Kreuzung erfolgt somit Backbord gegen Backbord. Überholmanöver finden wie auf der Straβe statt.
In engen Passagen haben flussabwärts fahrende Boote Vorrang vor den flussaufwärts fahrenden Booten (entgegen der Straβenverkehrsordnung) und die Freizeitboote haben unter allen Umständen den Lastkähnen und Passagierschiffen den Vorrang zu überlassen. |